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Konto und Verträge nach dem Todesfall regeln

Nach einem Todesfall läuft finanziell zunächst vieles einfach weiter: Daueraufträge, Lastschriften, Strom, Telefon, Abos. Das ist normal und kein Grund zur Eile. Diese Seite zeigt Ihnen, wie Sie die Bank informieren, was mit dem Konto passiert und wie Sie Verträge nach und nach ordnen. Sie sagt Ihnen, wie die Wege sind, nicht, was sich in Ihrem Fall lohnt.

Eines vorweg, weil es viele beunruhigt: Ein Konto wird durch den Tod nicht automatisch wertlos oder gelöscht. Laufende, wichtige Zahlungen wie die Miete können in der Regel zunächst weiterlaufen. Vieles klärt sich von selbst, sobald die Bank informiert ist und ein Erbnachweis vorliegt.

Was passiert mit dem Bankkonto?

Ein Konto wird durch den Tod nicht automatisch gesperrt. Sobald die Bank vom Tod erfährt, ordnet sie das Konto dem Nachlass zu. Ob Angehörige darauf zugreifen können, hängt davon ab, ob eine Vollmacht besteht.

Zur Vollmacht über den Tod hinaus ein Punkt, den viele falsch in Erinnerung haben: Eine Vollmacht endet nach dem Gesetz im Zweifel nicht automatisch mit dem Tod (§ 672, § 168 BGB). Viele Banken lassen aber auf ihren eigenen Vollmachtsformularen ausdrücklich ankreuzen, ob die Vollmacht nur zu Lebzeiten oder auch über den Tod hinaus gelten soll. Prüfen Sie deshalb, was auf Ihrem Formular steht.

Welchen Erbnachweis verlangt die Bank?

Die Bank möchte sichergehen, wer verfügungsberechtigt ist. Oft akzeptiert sie einen Erbschein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12) darf eine Bank aber nicht durch ihre AGB pauschal einen Erbschein verlangen, wenn sich die Erbfolge auch aus einem notariellen Testament mit Eröffnungsniederschrift ergibt. Ob Ihre Bank darauf verzichtet, entscheidet sie im Einzelfall. Fragen Sie am besten schriftlich an.

Mehr zum Erbnachweis: Erbschein beantragen

Daueraufträge und Lastschriften

Bestehende Daueraufträge und Lastschriften laufen zunächst weiter, bis sie geändert oder widerrufen werden. Sinnvoll ist, sich von der Bank eine Aufstellung der laufenden Zahlungen geben zu lassen und dann in Ruhe zu sichten, was bleiben soll und was nicht.

Verträge: Was läuft weiter, was können Sie beenden?

Viele Verträge der verstorbenen Person gehen zunächst auf die Erben über. Sie enden also nicht automatisch mit dem Tod. Bei vielen Anbietern gibt es aber die Möglichkeit, im Todesfall zu kündigen, oft mit einem Nachweis des Sterbefalls.

Ob und wann ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall greift, hängt vom Vertrag und vom Anbieter ab. Ein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es für die meisten Verträge nicht. Viele Anbieter räumen aber aus Kulanz eine Kündigung mit Vorlage der Sterbeurkunde ein. Prüfen Sie am besten jeden Vertrag einzeln.

Der Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag für die Wohnung der verstorbenen Person kann abgemeldet werden, wenn die Wohnung aufgegeben wird, oder umgemeldet, wenn jemand die Wohnung übernimmt. Eine gesetzliche Frist für die Abmeldung gibt es nicht, aber auch keinen automatischen Abgleich zwischen Standesamt und Beitragsservice. Melden Sie den Todesfall deshalb zeitnah online beim Beitragsservice ab, mit einer Kopie der Sterbeurkunde. Bereits nach dem Tod abgebuchte Beiträge werden rückwirkend zum Todestag erstattet, wenn Sie das beantragen.

Die Mietwohnung

Wohnte die verstorbene Person zur Miete, gelten besondere, kurze Fristen. Sie hängen davon ab, ob Sie in den Mietvertrag eintreten (etwa als Ehepartner oder Mitbewohner) oder als Erbe kündigen möchten.

Ein passendes Kündigungsschreiben für Ihren Fall gehört zu den fertigen Vorlagen, die wir gerade für den persönlichen Fahrplan vorbereiten (siehe Hinweis am Ende). Diese Seite erklärt den Weg, sie erstellt kein Schreiben.

Wer hilft im Einzelfall?

Wir empfehlen niemanden vor. Je nach Frage sind das die passenden Stellen, gleichrangig nebeneinander:

  • Rechtsantragstelle des Nachlassgerichts (Amtsgericht): nimmt Anträge und Erklärungen rund um den Nachlass kostenlos auf.
  • Notarin oder Notar: Erbnachweis, Testamentseröffnung, Beglaubigungen.
  • Fachanwältin oder Fachanwalt für Erbrecht: wenn es strittig oder kompliziert wird.
  • Deutsche Rentenversicherung und registrierte Rentenberater: verbindliche Auskunft zu Renten.
  • Finanzamt: Fragen zur Erbschaftsteuer.
  • Verbraucherzentrale: unabhängige Orientierung, teils gegen Gebühr.
  • Trauergruppen und Hospizvereine: wenn es um den Menschen geht und nicht um Papier.

Häufige Fragen

Wird das Konto nach dem Tod gesperrt?

Nicht pauschal. Die Bank ordnet das Konto dem Nachlass zu. Wer eine Vollmacht über den Tod hinaus hat, kann in der Regel weiter verfügen. Ohne Vollmacht brauchen die Erben einen Erbnachweis. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Bank.

Kann ich von dem Konto die Bestattung bezahlen?

Häufig ja, vor allem mit einer Vollmacht oder wenn die Bestattungsrechnung direkt beglichen wird. Wie Ihre Bank das handhabt, erfragen Sie am besten dort.

Muss ich alle Verträge sofort kündigen?

Nein. Viele Verträge laufen zunächst weiter und gehen auf die Erben über. Sie können in Ruhe sichten, was bleiben soll. Bei vielen Anbietern gibt es aus Kulanz ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall. Vereinsmitgliedschaften enden dagegen automatisch mit dem Tod.

Welche Frist gilt für die Mietwohnung?

Für Eintretende und für Erben gilt jeweils ein Monat ab Kenntnis für die entsprechende Erklärung oder Kündigung; die gesetzliche Kündigungsfrist selbst beträgt drei Monate (§§ 563, 563a, 564, 573d Abs. 2 BGB). Ohne Gewähr, verbindlich ist der Mietvertrag.

Quellen und Vertrauen

Dieser Ratgeber beruht auf den geltenden gesetzlichen Regelungen und den Informationen folgender Stellen: BGB (gesetze-im-internet.de); BGH XI ZR 401/12; Verbraucherzentrale; Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Fachlich geprüft von der Fachredaktion Trauerfallklartext · Stand: Juli 2026.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt das Verfahren allgemein und verständlich. Er ist keine Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung und ersetzt sie nicht. Er sagt Ihnen, was zu tun ist, wo und bis wann, nicht, ob sich etwas in Ihrem Fall lohnt oder wie es ausgeht. Für die verbindliche Auskunft in Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an die jeweils zuständige Stelle (Nachlassgericht, Notar, Finanzamt, Rentenversicherung) oder an eine passende Beratung.